Das Lieferkettengesetz

Anfrage

09.07.2024

Auf EU-Ebene wurde dem europäischen Lieferkettengesetz, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD, am 24. April 2024 durch das EU-Parlament zugestimmt und am 24. Mai in Brüssel vom Rat der EU-Staaten abgesegnet. Das Gesetz wurde nun am 5. Juli im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 26. Juli in Kraft. Österreich hat nun bis 26. Juli 2026 Zeit, die CSDDD national umzusetzen.

Das EU-Parlament ein stufenweises Inkrafttreten nach der Umsetzung in nationales Recht vor. Begonnen wird 2027 mit Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz – die Mitarbeiter und Umsatzzahlen werden danach jährlich gesenkt – bis 2029 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz. Es wird dabei nicht zwischen mittelbaren und unmittelbaren Lieferanten unterschieden. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Lieferkettengesetz ist die Möglichkeit zur Geltendmachung zivilrechtlicher Haftungsansprüche für Schäden, welche sich durch nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt ergeben.

Was bedeutet LIEFERKETTE?

Als Lieferkette gelten alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden wird sowohl das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich als auch das Handeln von unmittelbaren sowie auch mittelbaren Zulieferern, also die gesamte Wertschöpfungskette (Supply Chain), umfasst.
In Bezug auf mittelbare Lieferanten, die den Unternehmen nicht direkt, sondern über Umwege zuliefern, sind die Sorgfaltspflichten nur dann einzuhalten, wenn dem deutschen Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte von möglichen Verstößen vorliegen.

Mit dem „deutschen Lieferkettengesetz“ korrekt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden in Deutschland die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf die Lieferkette verbindlich geregelt.
Geahndet werden Verstöße gegen Menschenrechte, wie zB Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, Arbeitsschutz, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit sowie angemessener Lohn sowie gegen umweltbezogene Sorgfaltspflichten wie zB. Verstöße gegen Teile des Minamata-Übereinkommens oder Vorgaben bezüglich persistenter organischer Schadstoffe (POP).

Das LkSG ist seit Anfang 2024 von Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zu beachten.
Innerhalb von verbundenen Unternehmen sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernanagehörigen Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen (inkl. ins Ausland Entsandte).

Da österreichische Exporteure Teile der Lieferkette deutscher Unternehmen sind, ist es sinnvoll sich bereits jetzt auf die neuen Anforderungen vorzubereiten!
So müssen die klassischen Compliance Themen um Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt erweitert werden und entsprechende wirksame Maßnahmen definiert und umgesetzt werden. Bereits jetzt können sich österreichische Unternehmen mit vertraglichen Auflagen deutscher Abnehmer konfrontiert sehen, die es einzuhalten gilt.

Die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen im Bereich Umwelt aber auch Menschenrechte in unserem Compliance Management System schafft optimale Voraussetzungen, die Einhaltung dieser Pflichten managen und auch nachweisen zu können.

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